Viele Zahnärzte stehen in Ihrer beruflichen Laufbahn einmal vor der Entscheidung, ob sie lieber ein Festgehalt oder ein Fixgehalt mit Umsatzbeteiligung verdienen möchten. Oft kommt diese Frage auf, wenn entweder eine Gehaltsverhandlung in einer bestehenden Beschäftigung ansteht oder wenn ein Zahnarzt verschiedene Angebote für eine neue Stelle miteinander vergleicht.
Was ist eine Umsatzbeteiligung überhaupt? Im Gegensatz zu einem Festgehalt mit konstanter Höhe gibt es bei der Umsatzbeteiligung für Zahnärzte ein Fixgehalt und eine zusätzliche Beteiligung am eigens durch den angestellten Zahnarzt erwirtschafteten Umsatz. Wann lohnt sich eine Umsatzbeteiligung für einen Zahnarzt und worauf sollten Sie achten? Dieser Beitrag liefert Antworten auf genau diese Fragen.
Rechtssichere Gestaltung der Umsatzbeteiligung
Eine Umsatzbeteiligung für Zahnärzte bietet Anreize, muss aber rechtlich einwandfrei gestaltet sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Erfahren Sie, wie Sie ein transparentes und rechtssicheres Vergütungsmodell entwickeln können.
So setzt sich das Gehalt von umsatzbeteiligten Zahnärzten zusammen
Das Gesamtgehalt setzt sich beim Vergütungsmodell der Umsatzbeteiligung eines Zahnarztes aus drei Bestandteilen zusammen:
- Fixgehalt: Dieses Gehalt wird umsatzunabhängig jeden Monat ausgezahlt.
- Umsatzbeteiligungsquote: Die Umsatzbeteiligungsquote liegt in der Regel bei 25 %, in manchen Fällen auch bei bis zu 30 %.
- Umsatzschwelle: Das Fixgehalt entspricht 25 % der Umsatzschwelle (bei einer Umsatzbeteiligung von 25 %).
Erst, wenn der erwirtschaftete Umsatz über der festgelegten Umsatzschwelle liegt, wird eine Umsatzbeteiligung ausgezahlt. Bei 25 % Umsatzbeteiligungsquote heißt das, dass von jedem Euro der Einnahmen über der Schwelle 25 Cent an (25 % von 1 €) an den Angestellten ausgezahlt werden.
Beispielrechnung – Umsatzbeteiligung Zahnarzt
Beispiel 1: Auszahlung der Umsatzbeteiligung
Fixgehalt = 4.500 €
Umsatzbeteiligungsquote = 25 %
Umsatzschwelle = 18.000 €
Erzielter Umsatz in der Praxis = 20.000 €
Gesamtgehalt des Zahnarztes (4.500 € + (0,25 x 2.000 €) = 5.000 €
Die variable Vergütung wird lediglich aus dem Umsatz über der Schwelle berechnet (20.000 € – 18.000 € = 2.000 €).
Beispiel 2: Keine Auszahlung der Umsatzbeteiligung wegen Unterschreitung der Schwelle
Fixgehalt = 4.500 €
Umsatzbeteiligungsquote = 25 %
Umsatzschwelle = 18.000 €
Erzielter Umsatz in der Praxis = 18.000 €
Gesamtgehalt des Zahnarztes = 4.500 €
Diese beiden Beispielrechnungen zeigen die Umsatzbeteiligung jeweils auf Grundlage des monatlichen Umsatzes. In manchen Praxen erfolgt die Berechnung allerdings quartalsweise beziehungsweise jährlich. Dies kann von Vorteil sein, wenn es monatlich starke Umsatzschwankungen gibt.
Umsatzbeteiligung Zahnarzt – Tipps Praxisbetreiber
Eine Umsatzbeteiligung für Zahnärzte kann eine attraktive Möglichkeit sein, das Gehalt zu steigern. Diese Vergütungsoption eignet sich allerdings nicht in jedem Fall, je nachdem, wie die Rahmenbedingungen der Umsatzbeteiligung ausgelegt sind. Eine Beratung durch einen Experten ist in jedem Fall zu empfehlen. Unsere Tipps für Praxisbetreiber helfen Ihnen dabei, die Umsatzbeteiligung für beide Seiten attraktiv zu gestalten:
- Basislohn richtig ansetzen: Stellen Sie sicher, dass auch das Grundgehalt alleine für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Ärzte ausreicht. Bedenken Sie aber zusätzlich, dass dieser Betrag sicher jeden Monat unabhängig vom Umsatz der Praxis ausgezahlt wird und daher aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu hoch angesetzt werden sollte.
- Realistische Umsatzbeteiligungsquote und Umsatzschwelle vereinbaren: Je höher die Umsatzbeteiligungsquote, desto mehr zusätzliches Gehalt wird den Ärzten bei Überschreiten der Umsatzschwelle ausgezahlt. Ist diese allerdings zu hoch angesetzt, wird es schwierig für Ärzte, den Bonus überhaupt ausgezahlt zu bekommen. Setzen Sie diese Rahmenbedingungen als Praxisbetreiber also so fest, dass Sie einen Kompromiss aus motivierender Wirkung für die Zahnärzte erreichen, aber gleichzeitig wirtschaftlich handeln.
- Vergessen Sie nicht, dass Umsatzbeteiligung auch fiktiv während Zeiten des Urlaubs des angestellten Arztes zu zahlen ist und im Falle der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung
- Nicht nur der Lohn entscheidet bei der Wahl der Arbeitsstelle: Konzentrieren Sie sich als Praxisbetreiber nicht nur auf den ausgezahlten Lohn, um Ihre Praxis als attraktiven Arbeitsplatz darzustellen. Überzeugen Sie beispielsweise auch mit arbeitnehmerfreundlichen Arbeitszeiten, zusätzlichen Urlaubstagen oder geldwerten Leistungen wie Dienstwägen.
Umsatzbeteiligung in besonderen Situationen?
Die Umsatzbeteiligung ist direkt mit wirtschaftlichem Erfolg einer Praxis verknüpft. Was geschieht aber in Situationen, in denen ein Arzt nicht unmittelbar am erzielten Umsatz mitwirkt. Was gilt bei Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers?
Urlaub
Ist eine Umsatzbeteiligung vereinbart, gilt diese auch, wenn sich der Zahnarzt im Urlaub befindet. Sein Gehalt während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) wird dann auf Basis des Durchschnittsgehalts der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt errechnet. Der hierauf entfallende fiktive Umsatz wird sodann in der Gesamtschau für den Monat wieder bei der Berechnung des Erreichens des Schwellenwertes berücksichtigt. Neben dem Festgehalt erhält der Angestellte somit nach wie vor die Umsatzbeteiligung bei Überschreitung der Schwelle.
Krankheit
Fällt ein Zahnarzt aus, muss der Arbeitgeber ihm 6 Wochen lang gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz das volle Gehalt, welches aufgrund der Erkrankung entfallen würde, auszahlen. Unter diese Regelung fällt auch die Umsatzbeteiligung. Die Höhe der Umsatzbeteiligung wird im Regelfall ebenfalls aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen ermittelt.
Schwangerschaft
Zahnärztinnen erhalten in der Regel ein Beschäftigungsverbot, wenn sie schwanger werden. In diesem Zeitraum wird die Umsatzbeteiligung ebenfalls weiterhin ausgezahlt. Auch hier wird ein Durchschnittswert der letzten 13 Wochen berechnet.
Welche Faktoren beeinflussen außerdem die Höhe des Gehalts?
Neben der Art der Vergütung beeinflussen weitere Faktoren die erwartete Höhe des Gehalts. Die Lage der Praxis oder die Ausbildung und Erfahrung des Zahnarztes haben beispielsweise Einfluss auf die Gehaltserwartungen.
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Quellen:
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) – § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) – § 11 Urlaubsentgelt
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) – § 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts und § 18 Mutterschutzlohn